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BEK 2025 138

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-12-30 · Deutsch SZ
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Beschluss vom 30.Dezember 2025BEK 2025 138und 139MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2025, SU 2025 4085);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 12. Mai 2025 erstattete A.________ gegen D.________ Strafanzeige wegen diverser Delikte, u.a. auch zum Nachteil ihrer gemeinsamen Tochter (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft nahm nach polizeilicher Einvernahme der Anzeigeerstatterin am 21. August 2025 (U-act. 10.1.001) mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Aussetzung und Tätlichkeiten zum Nachteil deren gemeinsamen Tochter sowie betreffend mehrfache Nötigung und Drohung zum Nachteil der Anzeigeerstatterin anhand. Gegen diese Nichtanhandnahme sowie die gleichentags mit separater Verfügung erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Mai 2025 beschwerte sich die Anzeigeerstatterin mit zwei Eingaben rechtzeitig am 17. Oktober 2025 beim Kantonsgericht (BEK 2025 138und 139). Die Staatsanwaltschaft beantragt, beide Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, wobei sie sich inhaltlich zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme äusserte (KG-act. 4 bzw. 3). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.2.Die Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (BEK 2025 139) wird damit begründet, dass von einer eindeutigen Nichterfüllung der Straftatbestände der Aussetzung sowie der mehrfachen Nötigung bzw. Drohung keine Rede sein könne. Mithin decken sich die Themen der beiden Beschwerden in sachlicher Hinsicht, so dass sie vereint zu behandeln sind (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren